anderen Spitälern im Einsatz steht, sondern bereits dann, wenn sie es ihnen anbieten und damit Kooperationsbereitschaft zeigen, das Angebot aber von den anderen Spitälern nicht genutzt wird. Das Anbieten von Personal ist erfüllt, wenn der Betrieb das Personal auf der eigens eingerichteten Personalplattform eingetragen hat oder aber, wenn Personal schriftlich direkt anderen Leistungserbringern angeboten wurde. Der um Ersatz des Ertragsausfalls beantragende Betrieb hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen.62