Ziel der Massnahme ist es, die Ertragsausfälle der Spitäler, z.B. aufgrund des vom Bundesrat angeordneten Wegfalls elektiver Eingriffe, zu ersetzen.60 Der Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfalls besteht nicht nur für die Listenspitäler der Akutsomatik, sondern auch für die Psychiatrie- und Rehabilitationskliniken sowie für die Geburtshäuser. Voraussetzung für den Ersatz des Ertragsausfalls ist, dass das Spital oder Geburtshaus auf der Spitalliste des Kantons Bern steht und im Kanton Bern liegt.61 Des Weiteren ersetzt der Kanton den Listenspitälern und Geburtshäusern, die nicht selber CO- VID-19-Behandlungen durchführen, den Ertragsausfall nicht nur, wenn ihr Personal tatsächlich bei