Gemäss Art. 1 Abs. 1 CKGV58 ersetzt der Kanton den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern, die COVID-19-Behandlungen durchführen oder anderen Spitälern Personal anbieten und bei Bedarf zur Verfügung stellen, den Ertragsausfall bei stationären Leistungen nach Art. 49a Abs. 1 KVG59 und bei im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbrachten ambulanten Leistungen.