In Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 wurde sodann festgehalten, dass es Gesundheitseinrichtungen nach Art. 6 Abs. 3 Bst. m COVID-19-Verordnung 2, insbesondere Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, verboten ist, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen.53