Dabei kann es sich einerseits um an COVID-19 erkrankte Personen handeln; denkbar ist aber auch, dass private Spitäler und Kliniken Patientinnen und Patienten mit anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen übernehmen müssen, um für die Behandlung von COVID-19 geeignete Spitäler zu entlasten bzw. entsprechende Kapazitäten freizuhalten.52 Der Kanton Bern hat von der in Art. 10a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 eingeräumten Möglichkeit, keinen Gebrauch gemacht.