Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 kann die zu erwartende Anzahl an Patientinnen und Patienten, die infolge ihrer COVID-19-Infektion einer ärztlichen Betreuung bedürfen, die Kapazitäten und Ressourcen der öffentlichen oder mit einem öffentlichen Leistungsauftrag ausgestatteten Spitäler und Kliniken übersteigen. Die Kantone können deshalb nach Absatz 1 zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung bestimmen, dass auch private Einrichtungen ohne Leistungsauftrag bzw. ohne Aufnahmeverpflichtung Patientinnen und Patienten aufnehmen müssen. Dabei kann es sich einerseits um an COVID-19 erkrankte Personen handeln;