Art. 10a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 statuierte, dass Kantone private Spitäler und Kliniken verpflichten können, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen.51 Gemäss den Erläuterungen zu Art. 10a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 kann die zu erwartende Anzahl an Patientinnen und Patienten, die infolge ihrer COVID-19-Infektion einer ärztlichen Betreuung bedürfen, die Kapazitäten und Ressourcen der öffentlichen oder mit einem öffentlichen Leistungsauftrag ausgestatteten Spitäler und Kliniken übersteigen.