45 Bezugnehmend auf Art. 43a Abs. 2 BV führt die Vorinstanz aus, der Kanton habe nicht von der Beschwerdeführerin profitiert, es sei also kein Nutzen angefallen.46 4.3 Rechtliche Grundlagen 4.3.1 Art. 10a COVID-19-Verordnung 2 Der Bundesrat hat am 28. Februar 2020 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) erlassen.47 Diese Verordnung wurde am 13. März 2020 durch die vorliegend massgebende COVID-19-Verordnung 2 ersetzt.48