4.2.6 Die Beschwerdeführerin sei nicht in die kantonale Krisenbewältigung eingebunden gewesen und habe keine Vorhalteleistungen erbringen müssen. Der Kanton habe somit nicht von ihr profitiert und somit auch nichts abzugelten. Der Bund, nicht der Kanton, habe der Beschwerdeführerin in Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mit Forderungen auf Ersatz des Ertragsausfalls an ein Gemeinwesen halten, wenn ein anderes die Ursache gesetzt habe. 45 Bezugnehmend auf Art.