der Krise mit Gesundheitsleistungen zu versorgen und als Folge davon jenen Institutionen ihren Ertragsausfall zu ersetzen, die zu dieser Versorgung beigetragen hätten. Dieser Beitrag werde mit sachgerechten Kriterien in Art. 1 Abs. 1 und in Art. 5 CKGV definiert. Die Beschwerdeführerin erfülle aber diese Kriterien nicht und habe daher keinen Anspruch auf kantonale Gelder. 44