4.2.5 Eine Begünstigung bzw. unsachgerechte Kriterien würden nicht vorliegen. Die Positionen von Listenspitälern und ambulanten Leistungserbringern seien nicht gleich: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe die CKGV nicht das Ziel, den Institutionen den wegen der Krise entstandenen Ertragsausfall zu ersetzen. Vielmehr sei es das Ziel, die Bevölkerung während