Die Vorinstanz geht mit der Beschwerdeführerin einig, dass nach Art. 1 CKGV nicht nur die Listenspitäler Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfalls hätten, die COVID-19-Behandlungen durchgeführt hätten, sondern auch diejenigen Spitäler, die ihren Beitrag zur Bewältigung der Krise mittels zur Verfügung gestelltem Personal geleistet hätten.43