CKGV liege darin, jene Institutionen zu entschädigen, die einen Beitrag zur Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten geleistet hätten, indem sie selber Behandlungen durchgeführt oder Personal zur Verfügung gestellt hätten. Es gehe nicht darum, den Institutionen einfach ihren Ertragsausfall zu ersetzen, sondern jenen den Ertragsausfall zu ersetzten, die zur Versorgung beigetragen hätten.42 Die Vorinstanz geht mit der Beschwerdeführerin einig, dass nach Art. 1