4.2.4 Art. 41 Abs. 1 KV ziele auf den Schutz der Bevölkerung ab. Es gehe dort entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um den Schutz der Leistungserbringer. Auch die CKGV bringe keine Gewährleistungspflicht oder -verantwortung zum Ausdruck. Das Ziel der CKGV liege darin, die Bevölkerung während der Krise mit Gesundheitsleistungen zu versorgen. 41 Der Zweck von Art. 1 CKGV liege darin, jene Institutionen zu entschädigen, die einen Beitrag zur Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten geleistet hätten, indem sie selber Behandlungen durchgeführt oder Personal zur Verfügung gestellt hätten.