4.2.3 Die ambulanten Gesundheitsdienstleister seien bereits vor der Teilrevision in Art. 5 CKGV erfasst gewesen.39 Art. 5 CKGV räume der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Abgeltung ein, denn der Vortrag vom 22. April 2020 zur Teilrevision der CKGV halte zu dieser Bestimmung fest: «Mit Artikel 5 wurde am 26. März die Grundlage geschaffen, den Spitälern und ambulanten Gesundheitsdienstleistern ihre ausserordentlichen Aufwände, die für die Diagnostik und Behandlung von COVID-19-Patienten anfallen, auf Gesuch hin abgelten zu können.» Bei der Beschwerdeführerin seien aber keine Aufwände für die Diagnostik und Behandlung angefallen, sie habe nämlich den Betrieb eingestellt.40