4.2.2 Eine Abgeltung stehe nicht bereits zu, wenn eine Institution ihre Mitarbeit anbiete. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ein Listenspital nach Art. 1 Abs. 1 CKGV wäre, halte diese Bestimmung ausdrücklich fest, dass der Kanton den Ertragsausfall nur ersetze, wenn das Spital COVID- 19-Behandlungen durchführe oder anderen Spitälern Personal anbiete und bei Bedarf zur Verfügung stelle. Es brauche somit einen Bedarf, nicht nur ein Angebot. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihr Personal nicht anderen Spitälern, sondern dem Kantonsarztamt angeboten. Der Ersatz falle daher aus drei voneinander unabhängigen Gründen (kein Listenspital, kein an die zuständige