Von dieser Möglichkeit, die privaten Spitäler und Kliniken zu verpflichten, habe der Kanton Bern aber gar nicht Gebrauch gemacht, sondern er habe in Art. 1 Abs. 1 CKGV nur den Ersatz des Ertragsausfalls geregelt und dies auch nur für die Listenspitäler.35 In Art. 10 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 gehe es nicht um eine Vorhalteleistungspflicht, sondern, um ein Verbot, nicht dringliche Behandlungen durchzuführen. Mit Bezug auf Betriebe wie die Beschwerdeführerin, die selber keine COVID-Behandlungen durchführen könnten, habe dieses Verbot wohl einfach den Sinn, die Ansteckungsgefahr der Bevölkerung zu reduzieren, genau gleich wie in Schulen, Restaurants, Läden usw.36