4.2.1 In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es gebe keine Pflicht, Vorhalteleistungen zu erbringen. Art. 10a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 regle nur, dass die Kantone private Spitäler und Kliniken verpflichten könnten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen zur Verfügung zu stellen. Von dieser Möglichkeit, die privaten Spitäler und Kliniken zu verpflichten, habe der Kanton Bern aber gar nicht Gebrauch gemacht, sondern er habe in Art. 1 Abs. 1 CKGV nur den Ersatz des Ertragsausfalls geregelt und dies auch nur für die Listenspitäler.35