4.1.10 Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, gehe es nicht um die Frage, wer von wem profitiert habe, sondern um die rechtsgleiche Behandlung von medizinischen Leistungserbringern auf dem Gebiet des Kantons Bern durch den Kanton Bern.34 4.2 Vorbringen der Vorinstanz