Die Bestimmung gehe richtig davon aus, dass landesweit jedes Gemeinwesen (d.h. Bund, Kantone und wohl gar die Gemeinden) dort die Kosten tragen solle, wo ihm ein Nutzen einer staatlichen Leistung anfalle. Daraus sei zu folgern, dass dort, wo ein Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheitsversorgung gewährleistender Staat (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 KV) zur Bewältigung einer Pandemie auf private Ressourcen zurückgreife (und dadurch selbstredend eigene «Vorratshaltung» spare), eine Abgeltungspflicht treffe.33