ein Anspruch auf kompensatorische Leistungen oder zumindest auf Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zugunsten aller gleichermassen Betroffenen ab. Andererseits spreche Art. 43a BV einen für jedes Gemeinwesen einen beachtenswerten Grundsatz an. Die Bestimmung gehe richtig davon aus, dass landesweit jedes Gemeinwesen (d.h. Bund, Kantone und wohl gar die Gemeinden) dort die Kosten tragen solle, wo ihm ein Nutzen einer staatlichen Leistung anfalle.