4.1.9 Wenn der Staat, ohne es abgelten bzw. ausgleichen zu wollen, von den Vorhalteleistungen von Privaten, profitieren wolle, erhalte dieses Verhalten mit Blick auf verfassungsrechtliche Grundsätze eine weitreichende Dimension: Einerseits leite sich nach der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV 29 Beschwerde vom 8. April 2020, N. 18 30 Beschwerde vom 8. April 2020, N. 19 31 Replik vom 22. September 2020, N. 6 32 Replik vom 22. September 2020, N. 7