4.1.8 Nachdem den Spitälern alle Leistungen nach Art. 1 Abs. 2 bis 4 und Art. 2 CKGV entschädigt würden, könne es nur um Vorhalteleistungen gehen, die zur Kompensation berechtigten. Hier unterscheide sich die Situation der Spitäler nicht von derjenigen der ambulanten Einrichtungen. Wenn der Verordnungsgeber die kompensatorische Entschädigung für die mit einem partiellen Berufsverbot verbundene Bereitstellung von Vorhalteleistungen an ein anderweitig nicht nur gestattetes, sondern eingefordertes und bereits entschädigtes Tun (aktive Behandlung von CO- VID-19-Betroffenen) knüpfe, so führe dies zu einer nicht sachgerechten Differenzierung.32