Die Spitäler würden mit der strittigen Finanzierung nicht für die Mehraufwände infolge von COVID-19-Behandlungen entschädigt (siehe Art. 1 Abs. 2 bis 4 und Art. 2 CKGV), sondern für ansonsten nicht gedeckte Einnahmenausfälle, die aus den Vorhalteleistungen rühre und dies sogar für den ambulanten Bereich (siehe Art. 1 Abs. 1 CKGV).31