Der Argumentation, dass die Beschwerdeführerin rechtsungleich nicht berücksichtigt werde, könne man nicht entgegenhalten, sie erfülle die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nicht. Sie rüge gerade, dass sie hier rechtsungleich nicht berücksichtigt werde, was zwangsläufig dazu führe, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Verordnung nicht erfülle. Dies, obschon sie im Wesentlichen dieselben Vorhalteleistungen erbracht habe wie die Spitäler. Die Spitäler würden mit der strittigen Finanzierung nicht für die Mehraufwände infolge von COVID-19-Behandlungen entschädigt (siehe Art. 1 Abs. 2 bis 4 und Art.