Es lägen keine sachlichen Gründe für eine einseitig ausgestaltete Ertragsausfallsgarantie vor. Listenspitäler und ambulante Gesundheitsdienstleister seien gleichermassen mit Vorhalteleistungen in die staatliche Krisenbewältigung eingebunden gewesen, der Kanton Bern habe von diesen Vorhalteleistungen gleichermassen profitiert und der Anspruch auf Ertragsausfallentschädigung stehe jedem Erbringer von Vorhalteleistungen gleichermassen zu.30 Der Argumentation, dass die Beschwerdeführerin rechtsungleich nicht berücksichtigt werde, könne man nicht entgegenhalten, sie erfülle die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nicht.