CKGV profitieren, wie diejenigen, die COVID-Behandlungen durchgeführt hätten und hierfür allenfalls von anderen Leistungserbringern ausgestattet werden mussten. Vor diesem Hintergrund würden sich die mit einer Ertragsausfallentschädigung abgegoltenen Leistungen von Listenspitälern nicht im Geringsten von den nicht abgegoltenen Vorhalteleistungen von ambulanten Gesundheitsdienstleistern unterscheiden, wenn sich diese insgesamt gleich verhalten hätten.29 Damit werde des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. Es lägen keine sachlichen Gründe für eine einseitig ausgestaltete Ertragsausfallsgarantie vor.