ausreichend, wenn es «anderen Spitälern Personal anbieten und bei Bedarf zur Verfügung stellen» könne. Diejenigen Spitäler, die also ihren Beitrag zur Bewältigung der Krise mittels Vorhaltleistungen erbracht hätten, würden genauso von der Regelung gemäss Art. 1 CKGV profitieren, wie diejenigen, die COVID-Behandlungen durchgeführt hätten und hierfür allenfalls von anderen Leistungserbringern ausgestattet werden mussten.