die mit der Behandlung von COVID-19-Patien- tinnen und -Patienten verbundenen Kosten, hingegen sei die tatsächliche Behandlung von CO- VID-19-Patientinnen und -Patienten nach Art. 1 Abs. 1 CKGV für die Ertragsausfallentschädigung gerade keine Voraussetzung dafür. Für ein Listenspital, das von der Ertragsausfallentschädigung profitieren und seine durch Vorhalteleistungen erzielten Verlust ausgleichen wolle, sei es völlig 25 Replik vom 22. September 2020, N. 4 26 Beschwerde vom 8. April 2020, N. 16 27 Beschwerde vom 8. April 2020, N. 17 28 Replik vom 22. September 2020, N. 5