4.1.7 Die Sichtweise der Vorinstanz auf die angeblich anderslautende Zwecksetzung der Ertragsausfallsregelung von Art. 1 CKGV sei mit Blick auf die Regelung von Art. 5 CKGV, welche Abgeltungen in Zusammenhang mit COVID-Behandlungen direkt anspreche, offensichtlich nicht haltbar. So erfasse eben gerade nur Art. 5 CKGV die mit der Behandlung von COVID-19-Patien- tinnen und -Patienten verbundenen Kosten, hingegen sei die tatsächliche Behandlung von CO- VID-19-Patientinnen und -Patienten nach Art. 1 Abs. 1 CKGV für die Ertragsausfallentschädigung gerade keine Voraussetzung dafür.