4.1.6 Auch bei den Spitälern habe der Kanton Bern keine Vorhalteleistungspflicht statuiert; dennoch würden diese entschädigt. Im Übrigen sei es dem Kanton Bern unbenommen gewesen, bei Vorhalteleistungen, die auf Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 basieren, einen Ausgleich der Schäden von Leistungserbringern auf seinem Gebiet durch den Bund zu fordern. Weil er dies aber nicht getan habe und anstelle dessen mit der CKGV selbst Ansprüche auf Schadensausgleich hoheitlich statuiert habe, hätte er dies zwingend in rechtsgleicher Weise – eben in Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes – tun müssen.28