Die wesentlichen Umstände, die für kompensatorische Leistungen nach Art. 1 CKGV für Listenspitäler vorzuliegen hätten, würden regelmässig auch bei ambulanten Dienstleistern (wie etwa der Beschwerdeführerin) bestehen. Diese hätten genauso keine dringlichen Massnahmen durchführen dürfen, infolgedessen Vorhalteleistungen erbracht und zusätzlich für die COVID-19-Behandlun- gen ihre Ressourcen (wie z.B. die Gerätschaften und ihr Personal) angeboten und bei Bedarf zur Verfügung gestellt.27