die Bereitstellung von Material, Personal und Gerätschaften zu kompensatorischen Leistungen berechtige und andererseits gemäss Art. 1 CKGV über die gewährten Ertragsausfallentschädigungen erbrachte Vorhalteleistungen (d.h. Stillstandkosten) bezahlt würden, so sei nicht einzusehen, weshalb diese beiden Kategorien von kompensatorischen Leistungen des Staates nicht allen Leistungserbringer gleichermassen zugänglich sein sollten. 26 Die wesentlichen Umstände, die für kompensatorische Leistungen nach Art. 1 CKGV für Listenspitäler vorzuliegen hätten, würden regelmässig auch bei ambulanten Dienstleistern (wie etwa der Beschwerdeführerin) bestehen.