4.1.5 Allerdings behandle der Kanton trotz dieser breiten Gewährleistungsverantwortung in tatsächlicher Hinsicht die Leistungserbringer rechtsungleich, weil er die kompensatorischen Leistungen unter ihnen ungleich vergebe. Wenn namentlich bei der Erstellung der Bereitschaft von Leistungserbringern zur besonderen medizinischen Behandlung und Versorgung der Bevölkerung einerseits gemäss Art. 5 CKGV die Bereitstellung von Material, Personal und Gerätschaften zu kompensatorischen Leistungen berechtige und andererseits gemäss Art.