4.1.4 Mit der Normierung der unterschiedlichen Leistungserbringerkategorien in der (neuen) CKGV anerkenne der Kanton Bern den Beitrag aller Leistungserbringerkategorien zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (d.h. von Spitälern, Pflegeheimen und ambulanten Gesundheitsdienstleistern gleichermassen). Insofern komme über das Zusprechen der kompensatorischen Leistungen eine diesbezügliche kantonale Gewährleistungspflicht zum Ausdruck – und zwar bei allen Leistungserbringerkategorien. Auch in Art. 41 Abs. 1 Satz 2 KV komme eine entsprechend breite Gewährleistungsverantwortung zum Ausdruck. 24 Art. 41 Abs. 1 KV verpflichte den Kanton