CKGV profitieren.22 Die kantonalbernische Entschädigungsregelung ziele für die Spitäler nicht allein auf die Entschädigung für Ertragsausfälle infolge der Behandlung von COVID-19, sondern vor allem auf den Ertragsausfall infolge der Vorhalteleistungen. Die Rechtsverpflichtung zu diesen ergebe sich für die Spitäler wie für die ambulanten Einrichtungen aus Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2.23