4.1.3 In der vom Kanton Bern erlassenen CKGV21 fände sich eine Unterscheidung von Listenspitälern gegenüber anderen Gesundheitseinrichtungen. Erstere würden sowohl von einer Ertragsausfallregelung für stationäre und ambulante Leistungen (Art. 1 CKGV) als auch von einer Abgeltungsregelung nach Art. 5 Bst. a CKGV profitieren. Ambulante Gesundheitsdienstleister würden hingegen lediglich von einer Abgeltungsregelung nach Art. 5 Bst. c CKGV profitieren.22