4.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien Vorhalteleistungen über Art. 10a Abs. 1 (recte: Abs. 2) COVID-19-Verordnung 2 abgerufen worden, indem sich diese Bestimmung direkt an alle Gesundheitseinrichtungen gleichermassen gerichtet habe und ein Verbot statuiert habe, nicht dringliche Eingriffe und Therapien zu unterlassen. Bezweckt worden sei zum einen, dass Personal und Material für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten vorsorglich bereitgehalten würden.