4.1.1 Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Situation aus, sie sei eine «Einrichtung der ambulanten Patientenbetreuung» mit folgendem Eingriffsspektrum: [Bereiche der Chirurgie und Schmermedizin].16 Gemäss Art. 10a der COVID-19-Verordnung 217 habe sie das Leistungsspektrum auf die dringlichen Eingriffe reduzieren und Vorhalteleistungen erbringen müssen. In der