Die Beschwerdeführerin reichte die unaufgeforderte Replik datierend vom 22. September 2020 innerhalb von drei Tagen und damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umgehend ein. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine unaufgeforderte Replik eingereicht. Diese, wie auch die Duplik der Vorinstanz vom 12. Oktober 2020 sind in den Akten zu belassen. Der Antrag der Vorinstanz die Replik und Duplik aus den Akten zu weisen, ist abzuweisen. 4. Anspruch auf Deckung des Ertragsausfalls 4.1 Vorbringen der Beschwerdeführerin