Mit der Eingabe vom 22. September 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 17. September 2020. Es handelt sich mithin – was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird – um eine unaufgeforderte Replik. Die Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2020 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin reichte die unaufgeforderte Replik datierend vom 22. September 2020 innerhalb von drei Tagen und damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umgehend ein.