Art. 26 Abs. 2 KV10, Art. 21–24 VRPG; Art. 6 EMRK11) muss die Partei namentlich in Kenntnis aller zu den Verfahrensakten erkannten Eingaben gelangen und die Möglichkeit haben, sich dazu zu äussern, falls sie dies für erforderlich hält.12 Die Behörde muss das Replikrecht aber anlässlich der Zustellung von Eingaben grundsätzlich nicht aktiv einräumen.13 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend, jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen, zu tun oder zumindest zu beantragen.14