Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten ein Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch (Art. 69 Abs. 1 VRPG). Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder eine Verhandlung durchgeführt werden (Art. 69 Abs. 3 VRPG). Über die Durchführung eines vollen zweiten Schriftenwechsels entscheidet die instruierende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen («kann»). Ein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht grundsätzlich nicht.8 Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV9,