Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin gestützt auf das «ewige Replikrecht» unaufgefordert eine Replik ein.6 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Duplik vom 12. Oktober 2020, Replik und Duplik seien aus den Akten zu weisen und begründet dies damit, dass das VRPG keine unverlangten Eingaben vorsehe, weshalb die instruierende Behörde solche grundsätzlich aus den Akten zu weisen habe. Neue wesentliche Tatsachen oder gar Beweismittel seien in der Replik nicht enthalten.7