1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Umstritten und zu prüfen (Streitgegenstand) ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin ein Ersatz ihres Ertragsausfalles zusteht. 3. Allgemeines Replikrecht