8. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Generalsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI2 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI3). Das Spitalamt wurde per 1. August 2021 in das Gesundheitsamt (GA) überführt (vgl. auch Art. 9 OrV GSI). Neu ist daher das Gesundheitsamt die Vorinstanz des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen