6. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. September 2020 eine unaufgeforderte Replik ein. Darin hält sie an ihren Beschwerdeanträgen gemäss Beschwerdeschrift weiter fest. 7. Mit Duplik vom 12. Oktober 2020 beantragt die Vorinstanz die Replik und Duplik seien aus den Akten zu weisen.