mäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheits- wesen (CKGV) vom 26.03.2020 zuständige Behörde zu überweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerde.