Art. 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (CKGV) vom 26.03.2020 bekannt zu geben; 2/24 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1404 2. eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die ge-