1. a) Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und Ziff. 1 des Gesuches vom 8. April 2020 betreffend Er- satz des Ertragsausfalls der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen; 1. b) infolgedessen sei die Beschwerdeführerin als berechtigt zu erklären, nach den Regeln gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (CKGV) vom 26.03.2020 Ersatz für ihren Ertragsausfall zu verlangen; 1. c) der Beschwerdeführerin sei mithin Frist anzusetzen, um ihren Ertragsausfall nach den Regeln gemäss